Die Satzung der Bürgerstiftung St. Josef Langenfeld
§ 1 – Name, Sitz und Rechtsreform
- Die Stiftung wurde errichtet durch die Katholische Kirchengemeinde St. Josef, Solingerstrasse 17, 40764 Langenfeld – nachfolgend Stifter genannt – sie führt den Namen:„Bürgerstiftung St. Josef Langenfeld“
- Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Langenfeld.
§ 2 – Gemeinnütziger Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von katholischer kirchlicher Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Senioren-, Bildungs- und Kulturarbeit der Kirchengemeinde St. Josef, Langenfeld, oder ihrer Rechtsnachfolger.Sie umfasst insbesondere:
- Die Betriebsträgerschaft des Jugendheims, Josefstr. 2, 40764 Langenfeld;
- die Übernahme in Trägerschaft und / oder die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten für das Pfarrleben (z.B. Pfarrheim) oder die Förderung derartiger Räumlichkeiten;
- die Unterstützung des religiösen Lebens und kirchlicher Gemeinschaften im Gebiet der Pfarrgemeinde, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 der Stiftungssatzung erfüllen;
- die Unterstützung der personellen Ausstattung der Pfarrgemeinde durch die Beteiligung an Personalkosten.
Darüber hinaus kann sie die Unterstützung der katholisch kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie die gemeinsame Kinder- und Jugendarbeit im Seelsorgebereich umfassen.
- Zu Beginn der Tätigkeit der Stiftung steht die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Vordergrund. Bei ausreichendem Kapital ist die Betriebsträgerschaft gemäß § 2 Abs.2 Satz 2, lit. a) der Satzung vorrangig.
- Die Stiftung kann die Verwaltung unselbständiger Stiftungen übernehmen, deren überwiegender Zweck im Rahmen der Verwirklichung der in dieser Satzung festgelegten Zwecke liegt.
- Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck auch durch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Soweit sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird, erfüllt die Stiftung ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und deren Rechtsnachfolgerin erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund der Satzung ein Rechtsanspruch nicht zu.
§ 3 – Stiftungsvermögen
- Die Stiftung wird zunächst mit einem Stiftungsvermögen in Höhe von 50.000€ ausgestattet. Das Stiftungsvermögen soll in den Folgejahren durch weitere Zustiftungen dritter Personen erhöht werden.
- Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 10 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich werden sollte und seine Auffüllung in den folgenden zwei Jahren sichergestellt werden kann. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
- Das Stiftungsvermögen ist gemäß den Richtlinien des Erzbistums Köln anzulegen.
§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
§ 5 – Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist der Stiftungsaufsicht eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
§ 6 – Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand
- das Kuratorium
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 – Zusammensetzung, Benennung und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzern. Der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer müssen zum Zeitpunkt der Wahl ihren Wohnsitz in der Stadt Langenfeld haben. Der jeweilige Pfarrer der kath. Kirchengemeinde St. Josef gehört dem Vorstand kraft Amtes als stimmberechtigtes Mitglied an. Jeweils vier bis sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder werden von dem Kirchenvorstand auf Vorschlag des Pfarrers auf vier Jahre bestellt; zwei dieser Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Bestellung dem Kirchenvorstand St. Josef angehören. Die Zuweisung von Ämtern, insbesondere die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in der ersten Sitzung des Vorstandes.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird auf Vorschlag des Kirchenvorstands ein Nachfolger von dem Kirchenvorstand für die restliche Amtszeit benannt.
- Der Vorsitzende lädt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor Sitzungstermin den Vorstand ein. Bei Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, unter Angabe der zu beratenden Punkte, hat der Vorsitzende gleichfalls den Vorstand wie vor einzuladen.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fassen, das vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern umgehend auszuhändigen.
- Aufgabe des Vorstandes ist die Verwendung der Stiftungsmittel und die Abwicklung der Maßnahmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sofern alle stimmberechtigten Mitglieder zustimmen, können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden. Wird ein Beschluss in den vorgenannten Verfahren gefasst, ist das hierüber zu fassende Protokoll von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt sinngemäß bei Entscheidungen im Wege des schriftlichen Verfahrens.
- Die Stiftung wird durch zwei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 8 – Erfüllung des Stiftungszwecks
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Mehrung durch Einwerbung von Zustiftungen und Spenden.
- Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und von Spenden.
- Die Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium, der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie der Finanzverwaltung.
- Die Einberufung der ersten Sitzung des Kuratoriums und die Vorbereitung
der Sitzungen. - Die Führung der Bücher und die Aufstellung des Jahresabschlusses. Zur Erfüllung dieser Aufgaben, kann sich der Vorstand ganz oder teilweise Dritter bedienen. Die Kosten hierfür sind von der Stiftung zu tragen.
§ 9 – Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums
- Zur Beratung des Vorstands wird ein Kuratorium bestellt.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren vom Vorstand berufen, das erste Kuratorium durch den ersten Vorstand. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums soll mindestens fünf und nicht mehr als elf betragen.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Der Vorsitzende oder der Vorstand lädt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor Sitzungstermin das Kuratorium ein. Auf Verlangen von drei Kuratoriumsmitgliedern, unter Angabe der zu beratenden Punkte, hat der Vorsitzende gleichfalls das Kuratorium wie vor einzuladen.
- Das Kuratorium kann Empfehlungen und Voten aussprechen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Sitzungen des Kuratoriums ist jeweils ein Protokoll zu fassen, das vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums zu unterzeichen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern umgehend auszuhändigen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 10 – Änderung der Pfarrstruktur
- Sofern die Kirchengemeinde St. Josef mit anderen Kirchengemeinden verbunden wird, erstreckt sich der Stiftungszweck mit Ausnahme von § 2 Abs. 2, Satz 3 auf das Gebiet der Kirchengemeinde bzw. Kirchengemeinden, die das Gebiet der bisherigen Kirchengemeinde St. Josef zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung umfasst.
- In den Stiftungsvorstand können bei einer Zusammenlegung oder Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef, Langenfeld, nur Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl, ihren Wohnsitz im bisherigen geographischen Gebiet der Stadt Langenfeld haben.
- Die Aufgaben des Kirchenvorstandes nach § 6 Absatz 1 werden vom Kirchenvorstand der neuen Gemeinde bzw. von den Kirchenvorständen übernommen.
§ 11 – Satzungsänderung
- Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vorstands.
- Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, soweit die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Vorstands.
- Beschlüsse des Vorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von Köln unbeschadet der stiftungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf zudem der Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung.
- Auch nach Änderung des Stiftungszwecks muss die Stiftung die Voraussetzungen einer selbständigen frommen Stiftung im Sinne des Kirchenrechts erfüllen.
- Der neue Satzungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.
§ 12 – Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Josef Langenfeld oder an deren Rechtsnachfolger zugunsten des Pfarrfonds des Pfarrers, der es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 13 – Kirchliche Bindung
- Unbeschadet stiftungsrechtlicher Normen unterliegt die Stiftung nach Maßgabe des Kirchenrechtes der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Die vom Erzbischof von Köln erlassene Stiftungsordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung für die Stiftung verbindlich.
- Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, ist der Erzbischof vorab über die Person des Geschäftsführers zu informieren.
- Die Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (abgedruckt im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.10.1993, Nr. 198) in der jeweils gültigen Fassung wird von der Stiftung als verbindlich anerkannt.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.
§ 14 – Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 15 – Stiftungsaufsicht
- Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde i.S. des § 14 Abs. 5 des Stiftungsgesetzes (StiftG) für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Generalvikariat des Erzbistums Köln.
- Die nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium zugewiesenen Rechte und Aufgaben bleiben, auch soweit diese seine Zuständigkeit gemäß § 15 StiftG NRW auf die Bezirksregierungen übertragen hat, unberührt.
§ 16 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.